Unzuverlässigkeit gewerberecht



Zuverlässigkeit ist relevant für alle drei gewerblichen Tätigkeitsformen, siehe. z.B.. Stehendes Gewerbe. Subsidiarität: liegt vor, wenn weder. Reise- noch. 1 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß. 2 Gemäß § 35 GeWO gilt ein Gewerbetreibender als unzuverlässig, dessen Verhalten darauf schließen lässt, dass er zukünftig sein Gewerbe nicht mit. 3 Gewerbeordnung § 35 - (1) 1 Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche. 4 Zuletzt bearbeitet am: Von einer „ Unzuverlässigkeit “ wird im Gewerberecht bzw. bei Gaststätten gesprochen, wenn ein Gewerbetreibender sich dahingehend verhält, dass nicht zu erwarten ist, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. 5 (1) 1Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der. 6 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dann anzunehmen, wenn der Betreffende keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist u.a. der Fall bei: Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben, wie Lohnsteuern, Umsatzsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen. 7 definition unzuverlässigkeit 35 gewo (1) 1Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des . 8 Mit einer Gewerbeuntersagung wird einem Gewerbetreibenden vom zuständigen Bezirksamt untersagt, sein Gewerbe ganz oder teilweise auszuüben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses. 9 Bei Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe ist das zuständige Ordnungsamt dazu vepflichtet, ihm die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen, wenn dies zum. unzuverlässigkeit definition 10